vom 22.5.1958 (Pharmazeutische Zeitung v. 14.8.1958, S. 864 f.), geändert am 12.11.1983 (PZ v. 8.12.1983, S. 2795 f.), am 11.11.1992 (PZ v. 29.4.93, S. 1344 f.), am 12.6.1996 (PZ v. 27.6.1996, S. 2470), am 24.6.1998 (PZ v. 6.8.1998, S. 2763 f.), am 24.11.1999 (PZ v. 20.1.2000, S. 225 f.) und am 25.4.2001 (PZ v. 31.5.2001, S. 89 f.)
Der Apotheker ist zum Dienst in der Gesundheitspflege berufen. Ihm obliegt die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln, insbesondere die Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Abgabe von Arzneimitteln. Hierdurch erfüllt er eine öffentliche Aufgabe. Der Apotheker übt einen seiner Natur nach freien Beruf aus.
§ 1 (1) Der Apotheker ist verpflichtet, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. (2) Der Apotheker hat in Ausübung des Berufes die Pflicht, sich fortzubilden.
§ 2 Der Apotheker ist zur Verschwiegenheit über alle Vorkommnisse verpflichtet, die ihm in Ausübung seines Berufes in der Apotheke bekannt werden, soweit nicht eine Befugnis zur Offenbarung besteht. Darüber hinaus hat er dafür Sorge zu tragen, dass Geheimnisse des § 203 StGB vom Apothekenpersonal nicht unbefugt offenbart werden.
§ 3 Der Apotheker ist verpflichtet, die für die Ausübung seines Berufes geltenden Rechtsvorschriften, das Satzungsrecht der Kammer sowie darauf gegründete Maßnahmen zu beachten.
§ 4 (1) Der Apotheker ist verpflichtet, bei der Erfassung von Arzneimittelrisiken mitzuwirken. Er hat entsprechende Feststellungen und Beobachtungen der Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker oder der sonst zuständigen Stellen unverzüglich mitzuteilen. (2) Der Apotheker ist verpflichtet, die Aufgaben, die sich aus dem zur Abwehr von Arzneimittelrisiken aufgestellten Maßnahmenplan ergeben, unverzüglich zu erfüllen.
§ 5 (1) Der Apotheker ist verpflichtet, sich gegenüber anderen Berufsangehörigen kollegial zu verhalten. (2) Der Apotheker hat die Interessen und das Ansehen der Apotheke, in der er tätig ist, zu wahren.
§ 6 (1) Der Apotheker ist verpflichtet, zum Wohl der Patienten und Kunden mit den in der Gesundheitspflege tätigen Personen zusammenzuarbeiten. (2) Unzulässig ist jedoch eine Zusammenarbeit mit den in Absatz 1 genannten Personen, die unlauteren geschäftlichen Interessen dient oder die Einschränkung der bestehenden Wahlfreiheit in der Gesundheitspflege zur Folge hat. Hierunter fallen insbesondere Vereinbarungen, Absprachen und Handlungen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, die Zuführung von Patienten, Zuweisung von Verschreibungen oder die Abgabe von Arzneimitteln aus der öffentlichen Apotheke ohne volle Angabe der Zusammensetzung zum Gegenstand haben oder zur Folge haben können. Auch darf der Apotheker nicht daran mitwirken, dass die freie Wahl der Apotheke durch Personen oder Institutionen in der Kranken- und Altenbetreuung eingeschränkt oder beseitigt wird.
§ 7 Der Apotheker darf unbeschadet der Hilfeleistungspflicht in Notfällen keine Heilkunde an Menschen und Tieren ausüben. Hiervon unberührt bleiben Informationen und Beratungen, soweit diese zur ordnungsgemäßen Ausübung des Apothekerberufes erforderlich sind.
§ 8 (1) Wettbewerb ist verboten, wenn er unlauter ist. (2) Der Apotheker ist, soweit nicht gesetzlich Werbeverbote bestehen, berechtigt, angemessen zu werben. Das Nähere regeln Werberichtlinien, die von der Delegiertenversammlung als Bestandteil dieser Berufsordnung beschlossen werden. Vergleichende Werbung ist unzulässig.
§ 9 Jede Maßnahme, die den Zweck verfolgt, den Absatz in unlauterer Weise zugunsten der eigenen Apotheke zu beeinflussen, ist dem Apotheker verboten, insbesondere:
Neufassung vom 24.6.1998 (Pharmazeutische Zeitung v. 6.8.1998, S. 2763 f.)
Nach § 8 Abs. 2 der Berufsordnung darf der Apotheker angemessen werben. Die Beschränkung auf "angemessene" Werbung soll dazu beitragen, dass der Apotheker und der Berufsstand insgesamt ihrer Pflicht, die Bevölkerung ordnungsgemäß mit Arzneimitteln zu versorgen, gerecht werden. Zweck dieser Werbebeschränkungen ist nicht der Schutz vor Konkurrenz, vielmehr sollen sie das berufliche Verantwortungsbewusstsein des Apothekers ebenso stärken wie das Vertrauen der Öffentlichkeit darauf, dass im Vordergrund seiner Berufstätigkeit die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung steht. Deshalb können Apotheker nicht uneingeschränkt wie sonstige Gewerbetreibende werben. Bei der Beurteilung, ob Werbemaßnahmen in diesem Sinne angemessen oder unangemessen sind, sind Werbeträger und Werbeaussage sowie deren Intensität und Häufigkeit zu bewerten. Wegen der höheren Wirkung auf die Öffentlichkeit und das Ansehen des Berufsstandes sind an Seriosität von Werbemaßnahmen bei der Außendarstellung der Apotheke gesteigerte und höhere Anforderungen zu stellen als beim Werbeverhalten innerhalb der Apotheke. Diese Werberichtlinien enthalten keine erschöpfende, sondern nur eine beispielhafte Aufzählung von Sachverhalten zur Abgrenzung zulässiger von unzulässigen Werbemaßnahmen.
Gesetzliche Vorschriften wie z.B. das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, das Rabattgesetz, die Zugabeverordnung, das Heilmittelwerbegesetz und das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz bleiben naturgemäß unberührt und müssen im Rahmen des Gebotes angemessener Werbung ebenfalls beachtet werden.
Die Werberichtlinien vom 12.11.1983, geändert am 12.6.1996 (Pharmazeutische Zeitung Nr. 26 vom 27.6.1996, S. 87 f.) werden aufgehoben.
Die Europäische Kommission stellt unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit, die Verbraucher für die Beilegung einer Streitigkeit nutzen können und auf der weitere Informationen zum Thema Streitschlichtung zu finden sind.
Wir sind weder verpflichtet noch dazu bereit, im Falle einer Streitigkeit mit einem Verbraucher an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.